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Erschienen am 04.11.2013 um 15:12 Uhr
Die Zweigniederlassung, „branch“, eines ausländischen Unternehmens in Singapur bleibt Teil des Stammhauses, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie seinen Namen trägt.
Die Zweigniederlassung kann selbständig und im eigenen Namen Geschäfte machen und Verträge abschließen. Sie kann selbst Vermögen besitzen. Hierfür stellt ihr das Stammhaus Eigenkapital zur Verfügung. Dennoch haftet das Stammhaus vollumfänglich für die Verluste der Zweigniederlassung. Eine Beteiligung Dritter an der Zweigniederlassung ist nicht möglich. Bildlich gesprochen fungiert die singapurische „branch“ wie der verlängerte Arm des europäischen Stammhauses.
Die Zweigniederlassung ist beim „Registrar of Companies“ vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs anzumelden. Dies kann online über „BizFile“ geschehen. Dafür muss das Formular 14B („application for approval and reservation of name for registration of a foreign company”) eingereicht werden. Für die Genehmigung wird für ein ausländisches Unternehmen mit Stammkapital eine Gebühr in Höhe von SDG 300 und für ausländische Firmen ohne Stammkapital eine Gebühr in Höhe von SGD 1.200,- fällig. Die Bearbeitungszeit beträgt lediglich 15 Minuten. Sobald die Firmierung genehmigt ist, müssen weitere Unterlagen und Formulare beigebracht werden und, sofern erforderlich, auch beglaubigte Übersetzungen in englischer Sprache. Zu diesen Dokumenten gehört das Gründungszertifikat der ausländischen Gesellschaft (bei einer deutschen Gesellschaft ein beglaubigter Handelsregisterauszug), der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder andere die Gesellschaftsverfassung bestimmende Dokumente, eine Bevollmächtigung von mindestens zwei Personen sowie nähere Angaben zu den Direktoren und sonstigen Bevollmächtigten der Gesellschaft. Die Unterlagen sind dabei in beglaubigter Form einzureichen. Als Zustellungsbevollmächtigte sind mindestens zwei „agents“, die in Singapur wohnen, zu benennen. Die weitere Geschäftsführung kann von den „agents“ oder vom Stammhaus aus betrieben werden.
Die Zweigniederlassung trifft eine eigene Buchführungspflicht. Nach dem Jahresabschluss des Stammhauses ist dessen geprüfter Abschluss mit dem der „branch“ in englischer Sprache einzureichen. Die Zweigniederlassung wird in Singapur in der Regel wie eine „non-resident company“ besteuert.
Die Aczento Consulting Group unterstützt Sie bei der Firmengründung in Singapur, sprechen Sie uns an.
http://www.aczento.de/de/gesellschaftsformen-in-singapur/zweigniederlassung
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/2357 sowie http://www.aczento.com.
Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.
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