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Erschienen am 24.04.2015 um 13:06 Uhr
Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-
Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG:
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden
Gesichtspunkten nachteilig
Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-
Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG:
§ 26 KStG, Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die
Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen
werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(2) bis 5 (weggefallen)
(6)
1.) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
2.) Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.
3.) Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien der der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen.
4.) § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.
5.) Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen
Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können.
6.) Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.
7.) Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.
8.) Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden:
DBA-Sachverhalt:
Hong Kong hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Belgien, Brunei, der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, Indonesien, Irland, Japan, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Neuseeland, der Volksrepublik China (VR China), Portugal, Spanien, Schweiz, Thailand , Großbritannien und Vietnam. Die CDTAs mit der Tschechischen Republik, Indonesien, Kuwait, Malta, Portugal, Spanien und der Schweiz sind noch nicht in Kraft (Ratifizierungsverfahren laufen).
Im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. Deutschland):
Keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Hong Kongs definiert sich demnach nach innerstaatlichem Recht und nicht nach Artikel 5 DBA. Dieses würde z.B. für Deutschland bedeuten: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus (§§12/13 AO)
Zusammenfassung
Negativwirkungen nationaler Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG
Rechtsform: Limited
Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)
Öffentlich einsehbares Handelsregister: Ja
Steuern: max. 17,5% für Oneshore Gesellschaften
Offshore Companies (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.
Keine Umsatzsteuer/MWSt
"Exempt Companies" (Offshore-Gesellschaften): Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorganginnerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig. Detaillierte Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie auf unserer englischen Webseite zum Thema oder direkt bei der Steuerverwaltung Hong Kong.
http://www.akzento-group.com/firmengruendung/firmengruendung-hong-kong
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/3311 sowie http://www.akzento-group.com.
Über Akzento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätigt sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen.Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.
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