Bayerischer Wald

 

Firmengründung in Hong Kong - Rechtsverfolgung

Erschienen am 02.04.2015 um 17:58 Uhr

Firmengründung in Hong Kong - Rechtsverfolgung

Die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile unterfällt der Foreign Judgements (Reciprocal Enforcement) Ordinance und ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (rechtskräftiges Urteil auf Zahlung einer Geldsumme, Vollstreckbarkeit etc.) problemlos möglich.

Rechtsverfolgung

Das Rechts-, Gerichts- und Schiedsgerichtssystem Hong Kongs zählt zu dem mit Abstand besten und verlässlichsten Asiens. Der Status als Sonderverwaltungsregion hat hieran nichts geändert.

Der Gerichtsaufbau in Hong Kong ist im Grundsatz dreistufig:

Gerichte der Eingangsinstanz in Zivilsachen sind das Small Claims Tribunal (Streitwert bis zu 50.000 HK$), der District Court (Streitwert bis zu 1 Mio. HK$) sowie der Court of First Instance of the High Court. Berufungsinstanz ist der Court of Appeal of the High Court, Revisionsinstanz und höchstes Gericht der Court of Final Appeal. Am 1.4.2009 sind maßgebliche zivilprozessrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Reformiert wurden unter anderem die District Court Ordinance (Chapter 336), die High Court Ordinance (Chapter 4) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen (District Court Rules und High Court Rules). Durch die Verfahrensreform sollen die bis dato erheblichen Prozesskosten gesenkt und das Gerichtverfahren gestrafft werden.

Einen Anwaltszwang gibt es nicht, bei Verfahren vor dem Small Claims Tribunal ist eine anwaltliche Vertretung sogar untersagt. Allerdings kann bei der Vorbereitung von bestimmten Dokumenten, insbesondere im Bereich des Grundstücksrechts, die Hinzuziehung eines Anwalts oder Notars erforderlich sein.

Die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile unterfällt der Foreign Judgements (Reciprocal Enforcement) Ordinance und ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (rechtskräftiges Urteil auf Zahlung einer Geldsumme, Vollstreckbarkeit etc.) problemlos möglich.

Gerichtsentscheidungen von Gerichten Hong Kongs oder der VR China in Bezug auf Geldleistungen sind in Hong Kong und der VR China seit dem 1.8.08 vollstreckbar. Rechtsgrundlage ist das „Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and the HKSAR pursuant to Choice of Courts Agreements between Hong Kong and Mainland China” vom 14.7.06. Das Arrangement wurde in Hong Kong durch die Mainland Judgments (Reciprocal Enforcement) Ordinance vom 23.4.08, in China durch einen Auslegungserlass („Judicial Interpretation“) des Obersten Volksgerichtshofes vom 4.7.08 umgesetzt.

Hong Kong verfügt mit dem Hong Kong International Arbitration Centre über eine international angesehene und bewährte Schiedsinstitution. Das Schiedsrecht findet seine Rechtsgrundlage in der Arbitration Ordinance, welche in internationalen Schiedsverfahren das UNCITRAL-Model Law für anwendbar erklärt. Die Arbitration Ordinance wird voraussichtlich im Jahr 2010 durch eine reformierte Fassung ersetzt werden, welche an den UNCITRAL-Schiedsstandards ausgerichtet ist und internationale wie inländische Schiedsverfahren den gleichen Verfahrensregeln unterwirft. Diese Modernisierung soll die Stellung Hong Kongs als eines der Schiedsgerichtszentren Asiens stärken.

Die Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheidungen unterliegt dem New Yorker Vollstreckungsabkommen von 1958, das seit 1977 kraft Großbritanniens und seit 1997 kraft Chinas Mitgliedschaft Anwendung in Hong Kong findet. Gemäß der Arbitration Ordinance werden jedoch auch Schiedssprüche aus Staaten, die nicht Unterzeichner des New Yorker Abkommens sind, vollstreckt. Im Jahr 2000 ist zwischen der VR China und Hong Kong das „Memorandum of Understanding on the Arrangement concerning Mutual Enforcement of Arbitral Awards between the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region” in Kraft getreten, das die gegenseitige Vollstreckung von Schiedssprüchen gewährleistet. Nach dem Abkommen ebenfalls vollstreckbar sind in Hong Kong ergangene Ad-Hoc-Schiedssprüche.

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