Bayerischer Wald

 

Falsche Beratung bei Lebensversicherungen

Erschienen am 31.08.2012 um 18:10 Uhr

Wenn ein Verstorbener hohe Schulden hinterlässt, kann es passieren, dass der durch die Lebensversicherung Begünstigte die fällige Versicherungssumme nicht erhält.

Wenn ein Verstorbener hohe Schulden hinterlässt, kann es passieren, dass der durch die Lebensversicherung Begünstigte die fällige Versicherungssumme nicht erhält.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgte Ziel liegt in der finanziellen Absicherung einer nahestehenden Person. Die durch den Tode eines Angehörigen fällig gewordene Versicherungssumme stellt für viele Hinterbliebene nicht selten den letzten finanziellen Anker dar. Leider soll ihnen dieser im Falle hoher Schulden des Verstorbenen immer häufiger verwehrt bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2003 (AZ: IX ZR 252/01) im Falle einer Überschuldung des Nachlasses entschieden, dass die fällige Versicherungssumme zunächst an den Nachlass und sodann an die in dem Lebensversicherungsvertrag vorgesehene bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Demnach wird die Versicherungssumme also so behandelt, als entstamme sie aus der Nachlassmasse des Verstorbenen.
Die Leistung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person kann der Insolvenzverwalter demnach anfechten. Die nahen Angehörigen, welche durch die Lebensversicherung ursprünglich abgesichert werden sollten, erhalten dann kein Geld. Stattdessen werden die Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen durch die Versicherungssumme befriedigt.
Diese schwerwiegende Folge kann verhindert werden, indem der Versicherungsnehmer den Bedachten explizit und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten ernennt. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person dann nicht mehr anfechten. Die Versicherungssumme gelangt somit an die Person, welche von Beginn an abgesichert werden sollte.
Viele Antragsformulare der Versicherungen sollen lediglich die Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter „widerruflich“ eingesetzt wird. Ob die Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen möglichen Rechtsfolgen sowie die Möglichkeit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung hingewiesen werden, ist unklar.
Oftmals haben die Versicherungsnehmer über viele Jahre hinweg ihr verdientes Geld eingezahlt, um nahen Angehörigen im Todesfall finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dieses Geld sollte vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt werden.
Es empfiehlt sich daher einen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und Erbrechts erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Ein Anwalt kann alle Vorkehrungen zum Schutz Ihres Vermögens treffen und Ihnen bei dem Abschluss sowie bei der Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen zur Seite stehen.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html


 

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