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Erschienen am 22.03.2014 um 14:47 Uhr
Extravereinbarungen sind zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkt die Verbraucherrechte, indem er in einem Urteil vom 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Zuvor wurde in Ent-scheidungen vom November und Dezember 2013 auch die Rechtmäßigkeit separa-ter Vergütungsvereinbarungen festgestellt. Der Bundesgerichtshof wies in seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema darauf hin, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf Extra-vereinbarungen wie separate Vergütungsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Da-bei hebt der BGH in seiner Urteilsverkündung explizit hervor, dass Kostenaus-gleichsvereinbarungen KAV weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen.
„Wir freuen uns über das aktuelle richtungsweisende Urteil zur Kostenausgleichs-vereinbarung des BGH und die Urteile zu den separaten Vergütungsvereinbarun-gen aus dem vergangenen Jahr. Damit bekommen unsere Kunden endlich Rechts-sicherheit für Kostentransparenz der für den Versicherer PrismaLife vermittelten Nettopolicen“, sagt Martin Ruske, Vorstand der AFA AG in Cottbus. „Der Bundesge-richtshof hat sich mit seinem Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung KAV und den zuvor gefällten Urteilen zur separaten Vergütungsvereinbarung klar für Trans-parenz ausgesprochen und stärkt letztlich die Verbraucherrechte“, erklärt der AFA-Vorstand weiter.
Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungs-fachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanz-dienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kos-tenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
Pressekontakt:
Martin Ruske
Vorstand der AFA AG
Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
Tel.: +49/355 381090
E-Mail: info@afa-ag.de
www.afa-ag.de
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