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Erschienen am 22.10.2012 um 11:59 Uhr
Erschließungsbeiträge: zwischen komplizierter Rechtslage, komplexen Berechnungsmethoden und leeren Gemeindekassen
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Erschließungsbeiträge sind immer wieder Thema hitziger Diskussionen in den Rathäusern. Einerseits sind diese Beiträge wichtig für kommunale Haushalte und müssen in der Regel auch von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Andererseits bergen sie ein hohes Konfliktpotenzial, da es sich bei diesen Forderungen regelmäßig um hohe Beträge, die innerhalb kürzester Zeit aufgebracht werden müssen. Dabei bereitet die Berechnung der konkreten Beitragssumme rechtlich und rechnerisch große Probleme. Fast jeder Bescheid ist in irgendeiner Art und Weise angreifbar. Vorliegend soll kurz skizziert werden, wie Erschließungsbeiträge allgemein erhoben werden und wo etwaige Anknüpfungspunkte für Fehler liegen können.
a) Rechtsgrundlage
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Regelmäßig notwendig ist zudem eine Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde als Grundlage. Bereits bei der Aufstellung der Satzung bestehen Schwierigkeiten, da nicht alle Satzungen an die neueste Rechtsprechung angepasst sind und dadurch bereits die Grundlage nichtig sein könnte.
b) Beitragsmaßstab
Die Abrechnung erfolgt nach einem in der Satzung geregelten Beitragsmaßstab. Auch hier muss der Maßstab den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Problematische Regelungen gibt es immer wieder für Grundstücke die an mehreren Straßen liegen (sog. Eckgrundstücke), oder aber für gewerblich nutzbare Grundstücke.
c) umlagefähiger Aufwand und Abrechnungsgebiet
Hier gibt es regelmäßig die größten Unsicherheiten, da gesetzlich nur wenige Regelungen hierzu bestehen und die Rechtsprechung nur allgemeine Formeln aufstellt. Nicht alle mit der Erschließungsanlage anfallenden Kosten können nämlich dem Bürger auferlegt werden. Das gilt vor allem auch für die Baustoffe, die verbaut wurden. Auch ist nicht immer eindeutig, auf welche Grundstücke der gesamte Aufwand überhaupt umgelegt werden kann. Die Bezeichnung einer Straße (Straßenname) ist nämlich kein Faktor, der für das Abrechnungsgebiet eine Rolle spielt, vielmehr ist hier der natürlich Straßenverlauf maßgebend.
d) Zusammenfassung
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das Erschließungsbeitragsrecht zu den schwierigsten Problemen des kommunalen Abgabenrechts zählt. Da es zudem regelmäßig um hohe Geldbeträge geht, sind Streitigkeiten mit der Gemeindeverwaltung vorprogrammiert. Der Verfasser kennt als ehemaliger Sachbearbeiter für Erschließungsbeitragsrecht die maßgeblichen Problemfelder der Berechnung. Mit professioneller Hilfe lässt sich fast jeder Bescheid reduzieren oder sogar aufheben.
Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M Eur.
Dipl. Verwaltungswirt (FH)
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