Bayerischer Wald

 

Einer versicherten GmbH ist das Handeln des GmbH Geschäftsführers stets zurechenbar

Erschienen am 12.09.2012 um 16:42 Uhr

Unabhängig von den Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung und Befugnissen im Innenverhältnis, ist das Handeln des GmbH Geschäftsführers auch der GmbH als Versicherungsnehmerin stets zurechenbar.

Unabhängig von den Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung und Befugnissen im Innenverhältnis, ist das Handeln des GmbH Geschäftsführers auch der GmbH als Versicherungsnehmerin stets zurechenbar.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 08.12.2011 (AZ: 10 U 572/11) bestätigt das Oberlandesgericht Koblenz, dass den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der GmbH die Verpflichtungen treffen, die der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsrecht gegenüber dem Versicherer hat. Der Geschäftsführer einer GmbH sei Organ der GmbH und vertrete diese gerichtlich und außergerichtlich. Die GmbH müsse sich daher das Handeln ihrer Geschäftsführer als juristische Person zurechnen lassen. Damit sei der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter Adressat der den Versicherungsnehmer treffenden Verhaltensnormen. Ob und inwieweit der einzelne Geschäftsführer im Innenverhältnis zu anderen Geschäftsführern oder durch die Gesellschafter der GmbH mit Befugnissen betraut sei oder nicht, sei dagegen unerheblich.
Auch in der GmbH bestehen daher einige Haftungsrisiken. Den Geschäftsführer einer GmbH treffen als Vertretungsorgan der GmbH besondere Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft. Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH sind der Gesellschaft darüber hinaus zurechenbar. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ratsam sein. Damit Sie und Ihre GmbH möglichst unbeschadet bleiben, ist es wichtig, in diesen Fällen frühzeitig zu handeln.
Im Falle einer versicherten Gesellschaft sind neben gesellschaftsrechtlichen Problemen auch versicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung. Ein im Versicherungsrecht tätiger Anwalt klärt Deckungs- sowie Regressfragen, das Bestehen einer Versicherung und wie sich dies auf die Haftung auswirkt. Er überprüft außerdem den Versicherungsumfang und mögliche Unterversicherungen.
Eine insoweit umfassende und rechtsübergreifende Rechtsberatung kann Ihnen ein im Gesellschaftsrecht und im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt gewährleisten.
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