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Erschienen am 16.12.2014 um 10:20 Uhr
Eine Zweitwohnung ist auch ein Grund
Dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen
Ein Arzt möchte seinen Mieter aus der Wohnung werfen, weil er sie selbst als Zweitwohnung nutzen möchte. Doch der Mieter wehrt sich gegen diese Forderung und möchte nicht ausziehen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht den Fall klären.
Im genannten Fall (Az.: Az. 1 BvR 2851/13) hatte ein Vermieter seiner Mieterin gekündigt, weil er die Wohnung zum Eigenbedarf nutzen wollte. Jedoch wollte er die Wohnung nur als Zweitwohnung haben, damit er seine uneheliche Tochter besuchen kann. Er wollte regelmäßig in die Berliner Wohnung fahren, um sein Kind zu sehen, aber noch in seiner Hauptwohnung wohnen bleiben. Angeblich bräuchte er also dringend die Berliner Wohnung als Zweitwohnung. Trotz Klage der Mieterin entschied das Gericht, dass die Mieterin ausziehen muss, damit der Arzt die Wohnung für Besuche nutzen kann.
Also ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann gültig, wenn der Eigentümer nicht dauerhaft dort wohnen möchte. „Es ist ausreichend, wenn der Wohnungseigentümer gute Gründe für die Benutzung der Wohnung hat.“, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Ein Besuch bei der unehelichen Tochter ist demnach ein vernünftiger und rechtsgültiger Grund für den Eigenbedarf.
Laut einer Studie des Deutschen Mieterbundes ist Eigenbedarf der häufigste Grund für eine Kündigung. Allerdings gelten auch hier einige Vorschriften, die man beachten muss. Die Kündigung muss fristgerecht sein. Entspricht die Mietdauer bis zu fünf Jahren, muss die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen. Bewohnt der Mieter die Wohnung bereits seit acht Jahren, wird die Kündigungsfrist auf ein halbes Jahr angehoben. Bei über acht Jahren muss sogar eine Frist von neun Monaten gesetzt werden. „Bei der Kündigungsfrist kommt es auch auf die Region an. Es kann sogar sein, dass die Frist auf bis zu zehn Jahren verlängert werden kann. Zum Beispiel dann, wenn es in der Region wenig Wohnraum gibt.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller abschließend.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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