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Erschienen am 14.01.2015 um 11:06 Uhr
Ein ungelesener Vertrag kann anfechtbar sein
Wer sich bei Vertragsabschluss genaue Vorstellungen über den Inhalt des Vertrages macht, diesen aber nicht liest und den Fehler erst später feststellt, der kann oftmals den Vertrag wirksam anfechten. Auf diese Möglichkeit weißt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Dies hat nunmehr auch das Amtsgericht München in einem kürzlich verhandelten Fall bestätigt.
In diesem verlangte ein Fitnessstudio die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ein 64 Wochen Basispaket für 16 € die Woche.
Die Kundin berief sich darauf, dass sie einen Aktionsvertrag für 2 Monate zu 19 € abschließen wollte und ihr dieser Vertrag auch mündlich zugesichert wurde. Da sie jedoch ihre Brille nicht dabei hatte konnte sie den Vertrag nicht lesen bevor sie ihn unterschrieb, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Erst zu Hause fiel der Kundin der Fehler auf, worauf sie unverzüglich das Fitnesscenter aufforderte den unterschriebenen Vertrag rückgängig zu machen.
Dies wies das Fitnessstudio zurück und forderte vor Gericht die Erfüllung des Vertrages.
Zu Unrecht wie das Gericht nun entschied.
Die Kundin habe wirksam vom Vertrag zurücktreten können.
Demnach kann derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Kundin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen, fasst Cäsar-Preller die Entscheidungsgründe zusammen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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