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Erschienen am 15.01.2015 um 09:23 Uhr
Eheleute sollten Wechsel der Steuerklasse prüfen
Durch die Wahl der Lohnsteuerklasse können Eheleute die Steuerlast unterschiedlich verteilen. Wer dies für das kommende Jahr anstrebt hat jedoch nur noch wenige Wochen Zeit, einen Antrag zu stellen.
Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
Grundsätzlich dürfen Ehegatten ihre Steuerklasse nur einmal im Jahr ändern. Zwar ist der Wechsel der Steuerklasse jederzeit möglich, jedoch gilt der Wechsel erst für den Folgemonat, sodass für einen Wechsel zum Jahr 2015, dieser bis zum 30. November nötig ist, erläutert Cäsar-Preller.
Da der Antrag zum Wechsel der Steuerklasse für beide Ehegatten gilt, müssen beide den Antrag hierzu unterschreiben und beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Ehegatten haben bei den Steuerklassen verschiedene Alternativen. Sie haben die Wahl zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen:
III/V, IV/IV und das sogenannte Faktorverfahren.
Mit der richtigen Kombination wird erreicht, dass die einbehaltenen Steuervorauszahlungen möglichst nahe an der wahren Steuerschuld liegen und überzahlte Steuerbeträge nicht erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches zurückgezahlt werden.
Auf die tatsächliche Jahressteuerschuld hat die Wahl der Steuerklassen keinen Einfluss. Durch die geschickte Wahl der Steuerklassen kann aber durchaus ein höheres Nettogehalt erreicht werden, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Da sich einige Lohnersatzleistungen, wie etwa Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld, an den letzten Nettogehältern orientieren, kann es durch den Steuerklassenwechsel hier zu Veränderungen kommen.
Insbesondere werdende Eltern sollten sich daher rechtzeitig über die für sie geeignetste Steuerklassenkombination informieren, meint der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
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