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Erschienen am 30.10.2012 um 18:41 Uhr
Durch ausländische Rechtsordnungen, die neben deutschem Recht Anwendung finden können, kann bei einem Erbfall die Durchsetzung von Ansprüchen der Erben erschwert sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Immer häufiger kommt es zu Erbfällen mit Auslandsbezug. Die Gründe dafür sind beispielsweis in Deutschland lebende Erblasser, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Oder der stetige Anstieg von Vermögen, welches Deutsche im Ausland besitzen. Beim Tod des Erblassers muss dann entschieden werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Nach den Regeln des deutschen und des internationalen Erbrechts kommt es grundsätzlich zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens an. Dies kann jedoch bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten anders zu beurteilen sein. Häufig ist dabei das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Verstorbene am engsten verbunden war. Dabei muss auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder den Verlauf des Lebens abgestellt werden.
Um das Erbrecht an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern nachweisen zu können, wird grundsätzlich ein Erbschein benötigt. Im Einzelfall ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung eines Erbscheins gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn deutsches Erbrecht angewendet wird.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer sind Besonderheiten zu beachten. Denn die deutsche Erbschaftssteuer richtet sich auch bei Fällen mit Auslandsbezug nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Somit kann die Frage der Anrechnung bei einer Steuerpflicht in anderen Staaten problematisch werden. Um Doppelbesteuerung vermeiden zu können, wurden mit einigen Staaten, z.B. Griechenland oder der Schweiz, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Danach kann es vorkommen, dass festgelegte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausfallen, was als die sogenannte Freistellungsmethode bezeichnet wird. Durch das Abkommen kann zudem in anderen Fällen vorgesehen sein, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet werden darf, was als Anrechnungsmethode bezeichnet wird.
Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Beziehungen. Im Zweifelsfall sollten Sie bei drohenden Problemen einen qualifizierten Rechtsrat einholen.
Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt steht Ihnen beratend zur Seite und hilft Ihnen bei der Klärung der Nachlassfrage. Auch im Erbfall kann ein erfahrener Rechtsanwalt Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
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