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Erschienen am 29.11.2012 um 16:53 Uhr
Nach § 613a BGB tritt derjenige, der beim Betriebsübergang den Betrieb übernimmt, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Betriebserwerber hat die Möglichkeit, zwei Drittel der Belegschaft bereits kurze Zeit nach deren Eigenkündigungen zu übernehmen. Dabei darf jedoch § 613 a BGB nicht umgangen werden. Eine Umgehung des § 613 a BGB liegt nicht vor, sofern der Betriebserwerber keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat. Hierdurch soll den bisherigen Arbeitnehmer ein umfassender Bestandsschutz gewährt werden. Des Weiteren ist für den Betriebsübergang der Wechsel des Betriebsinhabers erforderlich.
Anders beurteilt sich der Fall hingegen, wenn die Arbeitnehmer eine Eigenkündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber abgegeben haben. Die Kündigung kann beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund eines verbindlich von dem Betriebserwerber in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. In diesem Fall kann es möglicherweise zu einer Umgehung des § 613a BGB nach § 134 BGB kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betriebserwerber später einen großen Teil der Belegschaft übernehmen sollte. Das Bundesarbeitsgericht hat dahingehend ausgeführt, dass dies jedenfalls dann nicht Betracht kommt, sofern schon keine Vereinbarung oder gar ein in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber vorliegt.
Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27.09.2012 (AZ: 8 AZR 826/11) die Grundsätze zum Betriebsübergang näher bestimmt. Nach Ansicht des BAG müsse der Betriebsmittelübernehmer die Betriebsmittel konkret nutzen. Durch den Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel komme bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes wesentliche Bedeutung zu. Außerdem stelle der Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Betriebserwerber und bisherigem Betriebsinhaber nicht unbedingt bereits einen Betriebsinhaberwechsel dar. Hierfür sei es erforderlich, dass der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel konkret einstelle.
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