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Erschienen am 19.12.2012 um 09:32 Uhr
Nach dem Landgericht Tübingen fällt eine online-Enzyklopädie bei der Herausgabe von Artikeln über einzelne Personen in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Das Landgericht Tübingen (AZ: 7 O 525/10) wies mit neuem Urteil die Klage eines außerordentlichen Professors zurück, der durch seinen Gang zu Gericht die Löschung persönlicher Daten aus einer Online-Enzyklopädie bezweckt haben soll. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung eines Artikels in der Online-Enzyklopädie durchaus einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Professors darstellen würde, dieses Rechtsgut aber bei der Abwägung verschiedener Grundrechte, dem Grundrecht auf Pressefreiheit untergeordnet werden müsse.
Der Kläger werde durch den Artikel weder sozial ausgegrenzt noch isoliert. Außerdem müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass ein Artikel einer Online-Enzyklopädie nähere Informationen nur dann Preis gibt, wenn der User explizit danach sucht. Durch das Online-Lexikon werde damit das Interesse der Öffentlichkeit an ausreichender Versorgung mit Information erfüllt. Das Gericht wies damit die Klage des Klägers auf Löschung seiner persönlichen Daten aus einer Online-Enzyklopädie zurück.
In einem ähnlichen Fall, in dem der Sohn eines bereits verstorbenen Juristen gerichtlich gegen einen Artikel über seinen Vater vorgegangen ist, soll die Klage ebenfalls mit Verweis auf den Vorrang der Pressefreiheit abgewiesen worden sein. Der Artikel sollte falsche Informationen über die Dauer einer NSDAP-Mitgliedschaft enthalten haben. Der Rechtsstreit soll nächstes Jahr vor dem Oberlandesgericht Bamberg fortgeführt werden.
Die Frage welche persönlichen Rechte einer Person möglicherweise ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, oder unter Umständen sogar dem Urheberrecht unterfallen, stellt eine komplexe Frage dar.
Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es – anders als in Patent- und Markensachen – kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
In diesem komplexen Rechtsgebiet sollten Sie im Zweifelsfall einen versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich von diesem umfassend und einzelfallbezogen beraten lassen.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
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