Bayerischer Wald

 

Der Pflichtteilsanspruch- was ist das und wie berechnet man ihn

Erschienen am 14.06.2013 um 11:47 Uhr

Nachdem wir glücklicherweise in Deutschland seit vielen Jahrzehnten keinen Krieg hatten, gibt es viele Menschen, die eine Erbschschaft oder zumindest einem Pflichtteilsanspruch erwarten können.

Nachdem wir glücklicherweise in Deutschland seit vielen Jahrzehnten keinen Krieg hatten, gibt es viele Menschen, die eine Erbschschaft oder zumindest einem Pflichtteilsanspruch erwarten können.
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Wenn der Erbfall eintritt sollte in der Regel zunächst ein <a href="http://www.anwalt-erbrecht-duisburg.de">Rechtsanwalt für Erbrecht </a>für ein Beratungsgespräch konsultiert werden.

Was ist überhaupt ein Pflichtteilsanspruch?!

Es ist zunächst zu fragen, wer einen Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend machen kann.
Einen solchen Anspruch haben gemäß § 2303 BGB

-die Kinder – sei es ehelich, unehelich oder adoptiert (Minderjährigenadoption) und deren Abkömmlinge. Nicht erbberechtigt sind Stiefkinder und Pflegekinder.

-der Ehegatte und die Eltern des Erblassers

Dies gilt nicht, wenn auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichtet wurde oder sich der Verzicht von einem anderen auswirkt. Zudem ist es möglich, das die Erbschaft ohne Berechtigung ausgeschlagen wurde oder der Pflichtteil wirksam aberkannt wurde. In seltenen Fällen kann auch Erbunwürdigkeit vorliegen. Weiter kann auch ein vorzeitiger Erbausgleich vorgelegen haben. Dann besteht kein Pflichtteilsanspruch, was aber eher selten der Fall ist, da vorliegende Voraussetzungen eher der seltenere Fall sind.

Weiter entfernte Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein Abkömmling des Erblassers, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, entweder den Pflichtteil verlangen könnte oder er das ihm Hinterlassene annimmt
(§ 2309 BGB)

Daraus folgt, dass Eltern des Erblassers schon keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn der Erblasser Abkömmlinge hatte, egal ob diese erben oder von ihm enterbt wurden. Weiter folgt daraus, dass Abkömmlinge von Kindern des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der Elternteil bereits vorverstorben ist und seinerseits nicht auf das Erbe verzichtet hat oder für erbunwürdig erklärt worden ist.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils-also die Hälfte des Wertes.

Der Wert des Nachlasses in Geld errechnet sich, wenn man die Passiva von den Aktiva in Abzug bringt.

Zu den Aktiva gehören alle Vermögenswerte und Gegenstände des Erblassers wie z.B. Ersparnisse, Grundstücke, etc. Oft entsteht Streit über die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Grundstücke. Im Streitfalle sollte hier durch einen Sachverständigen der Verkehrswert ermittelt werden.
Passiva sind Schulden und Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Nachlasses im Todeszeitpunkt des Erblassers vorhanden waren und Verbindlichkeiten, die erst durch den Todesfall entstanden sind, insbesondere Beerdigungskosten und Kosten der Nachlasssicherung und Nachlasspflegschaft.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch 30 Jahre nach dem Erbfall.

Bitte beachten Sie auch, dass die hier dargestellten Grundzüge keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen und die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht nicht ersetzen können. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Recherche wird keine Haftung für die hier dargestellten Inhalte übernommen.

Im Bedarfsfall können Sie sich auch bei der Rechtsanwaltskammer über einen geeigneten <a href="http://www.anwalt-erbrecht-duisburg.de">Anwalt für Erbrecht</a> informieren. Diese Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert, können einen Anwaltsbesuch aber nicht ersetzen. Eine Haftung für den Inhalt wird ausgeschlossen.


 

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