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Erschienen am 27.11.2013 um 10:25 Uhr
Das Land Nordrhein-Westfalen haftet
Das Land Nordrhein- Westfalen muss für den Hochwasserschaden an einem Pkw haften. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht in Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte ein Eigentümer eines in der Nähe der BAB 46 in einem Baugebiet in Arnsberg gelegenen Hausgrundstücks. In der Nähe seines Grundstücks verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets vollzieht das Bett des Grabens zwei Krümmungen, eine davon in der Nähe des Grundstücks des Klägers.
Im Jahr 2007 regnete es so stark, dass das Grundstück des Klägers überschwemmt wurde und dadurch die zwei Pkw des Klägers mit schlammigem Wasser vollliefen. Dem Kläger entstand dadurch ein Schaden von etwa 7.100 €. Er ist der Auffassung, dass das Land für diesen Schaden haften müsse, weil es den Abwassergraben zu gering gebaut hatte.
Vom Oberlandesgericht in Hamm wurde der Schadenersatzanspruch des Klägers bestätigt. Das Gericht geht davon aus, dass das Land für die BAB 46 verkehrssicherungspflichtig ist und somit für den Schaden aufkommen muss. Das Land hätte im Rahmen der zumutbaren Hochwasserschäden vorbeugende Maßnahmen treffen müssen und den Ableitungsgraben ausreichen dimensionieren müssen. Den genannten Anforderungen habe der vorhandene Graben allerdings nicht entsprochen.
Auch der Sachverständige geht davon aus, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Graben ausreichend dimensioniert gewesen wäre.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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