Bayerischer Wald

 

Das Hammerschlags- und Leiterrecht

Erschienen am 21.11.2014 um 10:14 Uhr

Das Hammerschlags- und Leiterrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht

Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer nicht dulden, das Dritte, z.B. der Nachbar, sein Grundstück betreten, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Ausnahmsweise hat der Nachbar dennoch das Recht, das Nachbargrundstück zu betreten, nämlich dann wenn Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Haus ansonsten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wären.

Dieses „Hammerschlag- und Leiterrecht“ ist in den meisten Nachbargesetzen normiert. Wo eine ausdrückliche Regelung fehlt ergibt sich das Recht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Nutzung des Nachbargrundstückes muss natürlich verhältnismäßig sein und darf keine Schäden an dem Grundstück erwarten lassen oder zu wesentlichen Beeinträchtigungen führen.

Auch müssen die die gewünschten Maßnahmen zuvor angekündigt worden sein und der betroffene Nachbar kann für den Schadensfall die Stellung von Sicherheiten verlangen.
Weiter sehen einige Nachbargesetze Entschädigungsansprüche bei längerer Nutzung vor, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Soweit der Nachbar die Zustimmung verweigert ist eine gerichtliche Geltendmachung geboten, denn ein Selbsthilferecht besteht nicht. Vielmehr muss ein Gericht den Nachbarn zur Duldung des „Hammerschlag- und Leiterrechts“ verurteilen, erläutert Cäsar-Preller die Problematik.
Wer das Nachbargrundstück dennoch ohne Einwilligung betritt wird sich in aller Regel des Hausfriedensbruches strafbar machen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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65189 Wiesbaden

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