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Erschienen am 17.12.2014 um 10:41 Uhr
Darf ein Bewerber auf Grund seines Aussehens abgelehnt werden?
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber in seiner Entscheidung, einen Bewerber einzustellen frei. Allerdings sind bestimmte Ablehnungsmotive unzulässig. So stellt die Ablehnung eines Bewerbers wegen dessen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität regelmäßig eine Benachteiligung im Sinne des AGG dar.
Liegt eine solche Benachteiligung vor, steht dem Bewerber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Lediglich in Ausnahmefällen sind Einschränkungen beim Bewerberprofil erlaubt (Bsp. „Sekretärin für Frauenhaus gesucht“)
Allerdings ist zu beachten, dass die Merkmale (s.o.) wegen derer eine Ablehnung unzulässig ist, in § 1 AGG abschließend aufgezählt sind. Erfolgt die Ablehnung aus anderen Gründen, liegt hierin keine unzulässige Benachteiligung.
So wurde bereits mehrfach entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin auf Grund deren Aussehens nicht zu beanstanden war. Beim Aussehen handelt es sich nicht um ein unzulässiges Kriterium für die Besetzung einer offenen Stelle. Stört sich der Arbeitgeber also an Gesicht, Körperbemalung und – schmuck oder aber auch an Übergewicht, darf er den Bewerber ablehnen, ohne sich hierdurch schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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