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Erschienen am 06.11.2012 um 12:03 Uhr
Die Commerzbank AG muss wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten umfassend Schadensersatz leisten.
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Der BGH hat mit Beschluss vom 23.10.2012 (Az.: XI ZR 413/11) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank AG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung der Berufungsinstanz nunmehr rechtskräftig.
Gegenstand des von der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg, durch alle drei Instanzen begleiteten Rechtsstreits war der Erwerb verschiedener Zertifikate durch einen Kunden der Dresdner Bank AG, die zwischenzeitlich mit der Commerzbank AG verschmolzen ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach erfolgter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bankberater den Kunden fehlerhaft über den Verdienst der Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Zertifikate aufgeklärt hat.
Der Kunde hatte anlässlich der Anlageberatung um Auskunft im Hinblick auf den Gewinn der Bank beim Vertrieb der Wertpapiere gebeten. Der Bankberater hatte daraufhin dem Kunden erläutert, dass der Gewinn der Bank bei dem Vertrieb von Zertifikaten in dem Erhalt von Dividenden bestehe, welche von den Aktiengesellschaften gezahlt werden würden, deren Aktien zwecks Abbildung der Indizes gekauft worden seien.
Diese Aussage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als falsch erkannt, da der Verdienst der Bank beim Vertrieb von Zertifikaten im Wege des Festpreisgeschäfts gerade in der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis liegen muss. Denn bei Zertifikaten wird im Gegensatz zu Aktienfonds gar kein aus Aktien bestehendes und dividendenberechtigendes Sondervermögen gebildet. Vielmehr ist die Emittentin entsprechend dem darlehensähnlichen Charakter von zu freien Verfügungen über das erhaltene Geld berechtigt.
Aufgrund dieser fehlerhaften Auskunft ist die Commerzbank AG nun zum Schadensersatz verurteilt worden. Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hierzu: "Dies ist auch konsequent, da Auskünfte, wenn sie insbesondere auf Nachfrage des Kunden erteilt werden, zutreffend sein müssen, da der Kunde auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen darf."
KSR | Kanzlei Siegfried Reulein
Herr Siegfried Reulein
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Deutschland
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