Bayerischer Wald

 

Clerical Medical Anleger können vielleicht aufatmen

Erschienen am 25.09.2012 um 11:06 Uhr

Kunden des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Ltd. (CMI) dürfen nach den neuesten Entscheidungen des BGH ihre Rechte als gestärkt ansehen.

Kunden des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Ltd. (CMI) dürfen nach den neuesten Entscheidungen des BGH ihre Rechte als gestärkt ansehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied vorliegend erstmals in Sachen CMI. In seinen Urteilen (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) folgte er der Auffassung verschiedener Oberlandesgerichte und bestätige deren Urteile; zum Nachteil des englischen Lebensversicherers.

Oftmals soll den Kunden von CMI eine bestimmte Ausschüttung zugesichert worden sein. Diese soll nun an die Kunden zu zahlen sein. Diese Leistungsverpflichtung des Versicherers solle nach dem Urteil unabhängig von dem Wert der jeweiligen Versicherung gelten.

Obwohl sich der BGH in seinen Urteilen den Oberlandesgerichten anschloss, wurden die Verfahren an diese zurückgewiesen. Die Haftung von CMI solle zwar durch den BGH deutlich dargestellt worden sein, jedoch bedürften die Sachverhalte weiterer Aufklärung. In der Sache selbst sind jedoch wohl keine Abweichungen durch die Instanzgerichte zu erwarten.

Denn das Vorliegen von Auszahlungsansprüchen könne laut BGH nicht von Vornherein einen Schadenersatzanspruch ausschließen. Eine Zurückweisung alleine aus diesem Grund sei somit nicht möglich. Es genüge die Gefahr, dass der abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, für die Annahme eines Schadens.

Auch bezüglich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI soll sich der BGH den Ausführungen der Oberlandesgerichte angeschlossen haben. So sei CMI den bestehenden Aufklärungspflichten teilweise nicht nachgekommen. Insbesondere sei den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden. Auch sollen die Kunden nicht ausreichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden seien, so der BGH.

CMI vertrieb zwar verschiedene Modelle seiner Versicherungen, der BGH soll jedoch nicht zwischen den verschiedenen Varianten unterschieden haben. Über die sogenannten Hebelmodelle des EuroPlan und Profit Plan Noble hinaus dürfte das Urteil somit auch auf jeden bei CMI geschlossenen „Wealthmaster-Noble-Vertrag“ angewendet werden können.

Betroffene Anleger sollten nach diesen für sie vorteilhaften Urteilen ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

http://www.grprainer.com/Clerical-Medical.html


 

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