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Erschienen am 17.12.2014 um 10:53 Uhr
Blutproben können auch ohne richterliche Anordnung erlaubt sein
Die Polizei darf Autofahrern zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt auch ohne richterliche Genehmigung eine Blutprobe anordnen. Auf dieses entscheidende Urteil des Landgerichts Düsseldorf macht nun der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aufmerksam.
Ein Rechtsanwalt aus Dresden wurde zu einer Geldstrafe von 1750€ wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und er darf mind. 6 Monate nicht mehr hinters Steuer. Das Gericht stützte sich im Wesentlichen auf eine eingeholte Blutprobe.
Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass die Blutprobe ohne richterliche Genehmigung angeordnet wurde und deshalb nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte, doch vergeblich, wie Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller bestätigt.
Noch im Mai dieses Jahres hatte das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden dürfte.
Doch das neue Urteil des Landgerichts Düsseldorf bringt nun die Wende:
Ist nachts kein Richter erreichbar, darf die Polizei zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt wegen Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Genehmigung die Entnahme einer Blutprobe anordnen.
Somit dürfen die Polizisten eigenverantwortlich oder in Absprache mit der Staatsanwaltschaft handeln, wenn eine Gefahr in Verzug oder eine Eilbedürftigkeit vorliegt.
Diese Situation lag im vorliegenden Fall vor, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, denn hätten die Polizisten mit der Blutabnahme gewartet, wäre der Nachweis des Blutalkohols nicht mehr zu führen gewesen.
Aber ganz rechtlos stellt das Urteil die Autofahrer nicht. So ist in Ballungsräumen generell ein Richternotdienst einzurichten. Geschieht dies nicht, wird auch in Zukunft die gerichtliche Verwertung nicht zulässig sein.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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