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Erschienen am 17.12.2014 um 10:36 Uhr
Betriebsbedingte Kündigungen bei Karstadt?
Im August übernahm die Signa-Gruppe des österreichischen Investors René Benko das Traditionsunternehmen Karstadt. Jüngsten Presseberichten zufolge könnten im Rahmen der nun bevorstehenden Sanierung zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut werden.
Grundsätzlich müssen sich betriebsbedingte Kündigungen an den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) messen lassen. Führt der Arbeitgeber innerbetriebliche Gründe an, obliegt es ihm, im Einzelnen nachprüfbar darzulegen und zu beweisen, welche unternehmerischen Entschlüsse er gefasst und wie er diese umgesetzt hat, wie sich dies auf die Beschäftigungsmöglichkeit des betroffenen Arbeitnehmers auswirkt und dass nur vergleichbare Arbeitnehmer in die betriebliche Auswahl einbezogen wurden. Außerdem darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Betroffenen existieren.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen der betriebsbedingten Kündigung und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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