Bayerischer Wald

 

Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen

Erschienen am 19.09.2012 um 17:57 Uhr

Die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens liege allein bei dem Insolvenzverwalter, so der BGH.

Die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens liege allein bei dem Insolvenzverwalter, so der BGH.
------------------------------

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere die Wirkung, dass die Gesellschaftsgläubiger die persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr belangen können. Umgekehrt können die Gesellschafter nicht mehr länger befreiend die Leistung an die Gläubiger der Gesellschaft bewirken.

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eingefordert werden. Mit dem Beschluss vom 12.07.2012 (Aktenzeichen: IX ZR 217/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ihrer Insolvenzeröffnung gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem gegenüber nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig ist.

Darüber hinaus erlangt der Insolvenzverwalter durch das Gesetz die treuhänderische Befugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Er ist ebenso dazu ermächtigt, die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend zu machen.

Demnach ist die Klage eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Gesellschafter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Gesellschaftsgläubiger sollen demgegenüber für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Befugnis für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegen die Gesellschafter der GbR verlieren.

Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass wenn sich hierauf nun ein Gesellschafter mit einer die Haftung leugnenden Feststellungsklage zur Wehr setzt, auch diese Klage nicht zulässig sei, da die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse umfasst.
Über die Risiken und Chancen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -selbstverständlich auch in der Insolvenz- kann Sie ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrener Rechtsanwalt aufklären.

Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft Ihnen außerdem bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.

Er berät Sie kompetent und umfassend, damit Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, zu Ihrem Vorteil nutzen können.


http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html


 

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Weblinks zu diesem Artikel

 

 

Hotels in Bayern

Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark

Hotel Jagdhof

Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal

Hotel Lindenwirt

Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark

Hotel St. Gunther

Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land

Hotel Birkenhof

 

Verantwortlichkeit

Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.