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Erschienen am 26.01.2015 um 16:35 Uhr
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer „loswerden“, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Neben der regelmäßig zu beachtenden Kündigungsfrist müssen in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern auch die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorliegen. Die Anforderungen an eine „sozial gerechtfertigte“ Kündigung sind jedoch hoch und werden in der Vielzahl der Fälle nicht erfüllt. Der Arbeitgeber riskiert mithin regelmäßig, im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu unterliegen. Eine Kündigung sollte daher nur nach reiflicher Prüfung in Betracht gezogen werden.
Eine „elegantere“ weil einvernehmliche Lösung stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags dar. Hierbei sind jedoch insbesondere die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, soll dieser bereits im Vorfeld einer Kündigung seine (im Kündigungsschutzprozess) stärkere Position aufgeben.
Neben der Frage nach der Höhe einer Abfindung sind vor allem die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten. So muss die Vertragsgestaltung geeignet sein, eine „Sperrzeit“ seitens der Agentur für Arbeit zu vermeiden. Dies gilt im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt sowie hinsichtlich des Anlasses für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Es muss feststehen, dass das Arbeitsverhältnis einzig auf Betreiben des Arbeitgebers beendet werden soll. In jedem Falle empfiehlt es sich, den Vertrag widerruflich zu gestalten und von der Agentur für Arbeit prüfen zu lassen.
Neben vorbezeichneten Punkten sind natürlich auch Fragen nach Urlaubsabgeltung und/ oder Freistellung, einem ansprechenden Zeugnis, Sonderzahlungen etc. zu klären.
Auf Grund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke ist es ratsam, den Aufhebungsvertrag von einem Anwalt ausarbeiten oder doch zumindest prüfen zu lassen. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Aufhebungsvertrags und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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