Bayerischer Wald

 

Bearbeitungsgebühren bei öffentlichen Baudarlehen umstritten

Erschienen am 14.01.2015 um 11:19 Uhr

Bearbeitungsgebühren bei öffentlichen Baudarlehen umstritten

Bearbeitungsgebühren bei öffentlichen Baudarlehen umstritten

Man könnte denken, nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wäre klar, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen generell unzulässig wären. Doch dies ist nicht so, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller erläutert.

Einige öffentliche Banken und Kreditanstalten, wie die LABO (Bayerische Landesbodenkreditanstalt) vergeben im Auftrag des jeweiligen Landes oder des Bundes zinsverbilligte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus. Teilweise verlangen diese Banken und Anstalten neben den Zinsen auch Verwaltungs- oder Bearbeitungskosten.

Ob diese Verwaltungs- und Bearbeitungskosten nach der gegenwärtigen BGH Rechtsprechung unzulässig sind ist als durchaus umstritten anzusehen.

Zwar werden bei den genannten Förderungen Darlehensverträge geschlossen, jedoch werden diese auf Grundlage eines Förderbescheides erlassen.
Diese Bescheide werden nach den Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes und den Richtlinien des jeweiligen Landes erlassen.
Diese Förderzusagen stellt grundsätzlich eine Subvention gewährenden Verwaltungsakt dar, welcher auch die genauen Konditionen und damit auch die zu zahlende Bearbeitungsgebühr bestimmt. Schon durch diesen Bescheid sind die Darlehensnehmer zur Zahlung der Gebühr verpflichtet und zum Erhalt des Darlehens berechtigt.

Lediglich für die genaue Abwicklung der Förderung wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen.
Jedoch genau hier kann angesetzt werden, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Wenn der Staat sich des Privatrechts bedient muss er sich auch an die geltende Rechtslage des Privatrechts halten, was die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bedeuten würde.

Andererseits muss beachtet werden, dass die Förderzusagen per Bescheid nicht dem Privatrecht sondern dem Verwaltungsrecht unterfallen und demnach die Entscheidung des BGH nicht anwendbar wäre. Vielmehr würden die öffentlich-rechtlichen Richtlinien, welche die strittige Verwaltungsgebühr erlauben, als Rechtsgrundlage und Rechtfertigung dienen.

Wie der Ausgleich zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zu gestalten ist und ob damit die Bearbeitungsgebühr zulässig oder unzulässig ist, ist gegenwärtig noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Jedoch scheinen gegenwärtig die unteren Gerichte Verwaltungsgebühren bei Förderkredite zu dulden, jedoch war dies auch vor der einschlägigen Entscheidung des BGH zu den „üblichen“ Verbraucherdarlehen der Fall, macht Cäsar-Preller Hoffnung.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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