Bayerischer Wald

 

Baustellenlärm

Erschienen am 15.12.2014 um 16:31 Uhr

Baustellenlärm

Baustellenlärm

Wenn gebaut wird, herrscht Lärm. Nachbarn können nur wenig daran ändern. Aber nicht jeder Lärm muss geduldet werden. Denn bei überschrittener Lautstärke können sich Betroffene zur Wehr setzen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
In einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebiet darf der Lärm von Baustellen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Am Tag liegen die Werte bei 50 Dezibel und nachts bei 35 Dezibel. Ist der Lärm der Baustelle deutlich lauter, können die Nachbarn ein behördliches Einschreiten verlangen.
Eigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde dazu veranlasst werden, die Bauzeiten zu begrenzen, sowie den Einsatz von lauten Maschinen zeitlich zu limitieren. Auch käme eine Stilllegung der Baustelle infrage, bei besonderen Lärmschutzmaßnahmen.
Darüber hinaus haben Mieter möglicherweise einen Anspruch auf Mietminderung. Da die Lärmbelästigung einen Mangel an der Mietsache darstellt, besteht dieser immer dann, wenn die Belästigung bei Einzug des Mieters nicht absehbar war.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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Joachim Cäsar-Preller
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