kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 30.11.2012 um 17:38 Uhr
Dem BAG Urteil liegt zu Grunde, dass keine Verpflichtung zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots besteht.
------------------------------
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Urteil ist in solchen Fällen von großer Bedeutung, in denen ein Arbeitnehmer auf Grund von Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitgeber freigestellt wird und in diesem freigestellten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots geäußert.
Die Begründung der Klage der Arbeitgeberin basierte darauf, dass aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes des Arbeitnehmers dieser dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise verlangte sie eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Eine Abweisung der Klage fand bereits in den Vorinstanzen statt. Erforderlich wäre dafür ein "Geschäft" im Sinne des HGB. Dem stand entgegen, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber nicht als solches "Geschäft" anzusehen sei. Der Entscheidung des BAG ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Unter Umständen kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies soll durch das BAG in seiner Entscheidung jedoch ausgeschlossen worden sein, da ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen.
Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie. Zunächst kommt es auf den richtigen Rechtsanwalt an.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.