Bayerischer Wald

 

Auskunftsansprüche im Einstellungsverfahren

Erschienen am 17.06.2013 um 11:46 Uhr

Ein abgelehnter Stellenbewerber soll keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft haben, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat oder nach welchen Kriterien die Einstellung erfolgt ist.

Ein abgelehnter Stellenbewerber soll keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft haben, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat oder nach welchen Kriterien die Einstellung erfolgt ist.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll kein Anspruch eines Stellenbewerbers auf Auskunft darauf bestehen, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat und nach welchen Kriterien die Einstellung erfolgt ist. Diese Auffassung soll auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) geteilt haben. Ein Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers soll sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Der EuGH soll allerdings mit Urteil vom 19. April 2012 (Az. C-415/10) darauf hingewiesen haben, dass die Verweigerung des Zugangs zu Informationen des Arbeitgebers beim Nachweis von Tatsachen zu berücksichtigen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung soll das BAG mit Urteil vom 25. April 2013 (Az. 8 AZR 287/08) bei seiner bisherigen Auffassung geblieben sein und einen Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin verneint haben. Die Klägerin habe keine Indizien dargelegt, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Die Entschädigungsklage der Klägerin soll deshalb ohne Erfolg geblieben sein.

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht haben soll. Die Beklagte soll der Klägerin nicht darüber Auskunft erteilt haben, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und nach welchen Kriterien. Die Klägerin soll behauptet haben nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden zu sein.

Im Arbeitsrecht können sich also bereits bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung Probleme ergeben. Die Frage, ob die Verweigerung einer Auskunft im Hinblick auf das Einstellungsverfahren beim Nachweis von Tatsachen zu berücksichtigen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.

Bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung müssen Arbeitgeber deshalb insbesondere auf das AGG achten. Bei Fehlern drohen teure Prozesse. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt Arbeitgeber bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung, um Probleme von vorne herein zu vermeiden.

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