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Erschienen am 17.12.2014 um 10:42 Uhr
Aufhebungsvertrag mit Abfindung – Steuern sparen
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, erhält der Arbeitnehmer regelmäßig eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Sofern die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, unterliegt sie nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Allerdings ist Einkommenssteuer abzuführen.
Unter der Voraussetzung, dass die Abfindung innerhalb eines Veranlagungszeitraums vollständig gezahlt wird, wird jedoch gem. § 34 EStG eine fiktive Verteilung auf fünf Jahre vorgenommen (sog. „Fünftel-Regelung“).
Ein Fünftel der Abfindung wird zu den übrigen Einkünften im Veranlagungszeitraum hinzugerechnet. Aus dieser Summe wird sodann die Gesamtsteuer ermittelt. Die Differenz zur Steuer ohne Berücksichtigung der Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert und ergibt den Betrag der Steuer, der auf die Abfindung entfällt. Dieser Betrag ist im Jahr der Abfindungszahlung komplett zu entrichten. Auf Grund der Progression in der Steuertabelle stellt sich dies für den Arbeitnehmer regelmäßig als günstigste Möglichkeit dar.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Aufhebungsvertrags und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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