kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 27.02.2020 um 18:00 Uhr
„Der Fahrzeugschein gehört nicht in Auto!“ – diesen in der Bevölkerung viel verbreiteten Satz hat das Oberlandesgericht Dresden widerlegt. Sofern dem Versicherungsnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, den Versicherungsfall durch sein eigenes Verhalten quasi provoziert zu haben, kann dies grundsätzlich zur Leistungskürzung bzw. Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dies gilt aber nicht bei jeder unbedachten bzw. fahrlässigen Handlung des Versicherungsnehmers. So entschied dies nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 12.04.2019, Az 4 U 557/18. Demnach kann sich der Kaskoversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Fahrzeugschein im Handschuhfach eines geparkten PKW verwahrt wird und das Fahrzeug – samt Fahrzeugschein – gestohlen wird.
Was war geschehen?
Die Klägerin begehrte aufgrund des Diebstahls des eigenen Kraftfahrzeuges von der Beklagten (= eigene Kfz-Kaskoversicherung) vertragsgemäße Leistungen. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit, u. a. wegen Gefahrerhöhung bzw. vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, da die Klägerin den Fahrzeugschein (= Zulassungsbescheinigung Teil I) im Handschuhfach des Fahrzeuges aufbewahrt hatte.
Entscheidung:
In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, wonach das Aufbewahren des Fahrzeugscheins nicht zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt. Von einer durch die Klägerin zu verantwortende Gefahrerhöhung sei insoweit im Hinblick auf das Diebstahlsrisiko nicht auszugehen. Weiter verneinte das OLG die Möglichkeit der Leistungskürzung des Versicherers wegen vorsätzlicher oder auch nur grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinn des § 81 I, II VVG. Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach reicht hierfür nicht aus. Denn das dafür erforderliche qualifizierte Verschulden muss sich auch auf den Versicherungsfall selbst, also das Entwenden des Fahrzeuges beziehen. Auch wenn es für einen Dieb im Nachgang zu einem Diebstahl als vorteilhaft erweise, den Fahrzeugschein zu besitzen, sei das Verwahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug in aller Regel nicht kausal für die Entwendung. Eine Leistungsfreiheit bzw. Kürzung durch den Versicherer ist insoweit nicht möglich.
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Tel. 0821/34660-94
Fax. 0821/34660-81
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Wellnesshotel Riederin
in Bodenmais
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.