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Erschienen am 28.06.2013 um 10:53 Uhr
München – Juni 2013: Krankenversicherungen nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG gelten erst als wirksam gekündigt, wenn dem Alt-Versicherer die Bestätigung einer Anschlussversicherung zugegangen ist. Rückwirkende Gültigkeit auf den Kündigungseingang bei der Versicherung besteht nicht. Auer Witte Thiel erläutert das Urteil des IV. Zivilsenat des BGH und den zugrunde liegenden Fall.
Im konkreten Fall hatte ein privat krankenversicherter Kunde einen neuen Versicherungsvertrag mit einem weiteren Anbieter abgeschlossen und den Vertragsbeginn zunächst wegen Verzögerungen bei der Kündigung mit dem Altanbieter – mit Einverständnis der neuen Versicherung – vom 01. Februar auf den 1. Dezember 2009 verschoben. In einem zweiten Schreiben vom 10. Juni 2009 widerrief der Versicherte den Neuvertrag jedoch komplett, woraufhin ihn die Folgeversicherung auf Zahlung der ausstehenden Prämien verklagte. Weitere Informationen zum Fall stellt Auer Witte Thiel unter http://www.auerwittethiel-versicherungsrecht.de zur Verfügung.
Während die Klage vor dem Amtsgericht abgelehnt worden war, gab ihr das Berufungsgericht für den Versicherungszeitraum vom 01. Dezember 2009 bis zum 01. April 2010 statt. Der Beklagte ging in Revision, woraufhin der BGH das Landgerichtsurteil auflöste und den Fall erneut an das Berufungsgericht übergab.
Vermeidung von Doppelversicherungs-Gefahr liegt bei Versicherungsnehmer
Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Vertrag vom 12. Dezember 2008 mit der Kündigung nicht fristgerecht zurückgenommen worden war. Denn das Widerrufsrecht war bei Eingang des Schreibens bereits abgelaufen, sodass sich der Widerruf nach § 8 Abs. 1 VVG nur noch auf die geänderten Vertragsbestimmungen beziehen konnte, erklärt Auer Witte Thiel. Der Ursprungsvertrag kam also wirksam zustande. Das sah auch das Gericht so und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Prämien.
Versicherung muss Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung haben
Allerdings können Krankenversicherte bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des ersten Versicherungsjahrs kündigen. Diese Frist wäre im vorliegenden Fall eingehalten gewesen. Die tatsächliche Wirksamkeit der Kündigung hängt jedoch nicht nur vom rechtzeitigen Eingang bei der Versicherung und ihrem unmissverständlichen Inhalt ab, sondern auch davon, ob die Altversicherung rechtzeitig Kenntnis über das Bestehen einer Anschlussversicherung hatte. Die Bestätigung war dem Beklagten am 18. Juni 2009 von seiner bestehenden Versicherung zugegangen. Ferner muss in Fällen wie diesen geprüft werden, ob eine Mindestversicherungsdauer vereinbart wurde, die einen maximal zweijährigen Kündigungsausschluss bedeuten kann, ergänzt Auer Witte Thiel.
Über die Kanzlei Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei und vertritt mehrere deutsche Versicherungsgesellschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.
Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71
E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Web: http://www.auerwittethiel-versicherungsrecht.de
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