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Erschienen am 17.08.2012 um 18:05 Uhr
Fahrverbote können angeordnet werden bei Ordnungswidrigkeiten, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen werden. Diese reichen von 1 bis 3 Monaten.
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Mit einem einmonatigen Fahrverbot ist u.a. zu rechnen bei Alkoholfahrten mit mehr als 0,5 Promille, Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts, überfahren einer roten Ampel bei mehr als einer Sekunde rot oder bei Abstandsunterschreitungen mit weniger als 3/10 des halben Tachoabstands. Auch wer innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h begeht, kann als Wiederholungstäter für einen Monat den Führerschein verlieren.
Unter gewissen Umständen ist es vor Gericht möglich, das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Die Geldbuße wird dann meistens verdoppelt. Allerdings wird dies nicht einheitlich gehandhabt, sondern wird von den Gerichten unterschiedlich angewendet. Meistens kommt es nur in Frage, wenn keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert sind. Darüber hinaus wird oft verlangt, seinen Urlaub für die Sperrfrist einzusetzen. Berufliche oder wirtschaftliche Folgen eines Fahrverbots werden regelmäßig als selbstverschuldet angesehen. Erst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder die wirtschaftliche Existenz ernsthaft in Gefahr ist, lassen Gerichte das Fahrverbot wegfallen. Diese Gefahr muss allerdings durch substantiierte Tatsachen untermauert werden, die bloße Behauptung reicht nicht aus.
Das Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Dies ist bei einem Bußgeldbescheid der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für einen Einspruch. Bei einem Urteil ist die Rechtsmittelfrist eine Woche, wenn man an der Verhandlung teilgenommen hat, ansonsten eine Woche ab Erhalt des schriftlichen Urteils. Sofortige Rechtskraft tritt ein, wenn man seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, was auch im gerichtlichen Verfahren noch möglich ist, zurücknimmt.
Ab der Rechtskraft einer Entscheidung mit Fahrverbot ist es sofort verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dies stellt bei Nichtbeachtung eine Straftat dar. Die Frist für das Fahrverbot beginnt allerdings erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sollte man dies nicht beachten, kann sich die Zeit, in der man kein Kraftfahrzeug führen darf, entsprechend verlängern.
Bei Ersttätern, die innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot hatten, wird eine Frist von vier Monaten eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten. Die Frist beginnt auch hier erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Das Fahrverbot kann nicht abschnittsweise sondern nur an einem Stück verbüßt werden.
Hinsichtlich der amtlichen Verwahrung ist zu beachten, dass der Führerschein im Falle eines Bußgeldbescheides an die Bußgeldstelle, im Falle eines Urteils an die Staatsanwaltschaft zu senden ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Frist erst mit Eingang des Führerscheins zu laufen beginnt. Den Führerschein erhält man dann rechtzeitig vor Ablauf des Fahrverbots zurückgesandt.
Im Gegensatz zum Fahrverbot versteht man unter der Entziehung der Fahrerlaubnis, dass durch die Entziehung die Erlaubnis endgültig erlischt, Kraftfahrzeuge zu führen. Bei einer Entziehung erhält man seinen Führerschein nicht zurück, sondern muss einen Neuen beantragen. Hierfür kann die Behörde oder das Gericht Bedingungen und eine Sperrzeit anordnen, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Auch hier macht sich strafbar, wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt.
Rechtsanwaltskanzlei Breunig, Frankfurt am Main
Herr Martin Breunig
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