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Erschienen am 16.01.2015 um 11:05 Uhr
Anscheins- und Duldungsvollmacht
Im Geschäftsverkehr wird tagtäglich verhandelt und anschließend Geschäfte abgeschlossen, dies genauso zwischen zwei Kaufmännern (oder Unternehmen), wie auch zwischen einem Kaufmann und einem Verbraucher.
Im Rahmen solcher Verhandlungen wird höchstens mal der Name ausgetauscht, aber über das eigentliche Recht namens des Unternehmens zu handeln wird zumeist nicht gesprochen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
So kann es nach erfolgreichen Verhandlungen dazu führen, dass die andere Seite die Einigung platzen lässt, mit der Begründung, der Unternehmensvertreter wäre gar nicht bevollmächtigt gewesen, bindende Entscheidungen zu treffen. Es fehlte schlicht die Vollmacht.
Dies kann jedoch unschädlich sein, wenn die Gegenseite das Handeln des nicht bevollmächtigten Vertreters duldete, also dieser mit Wissen des Unternehmens schon längere Zeit Verträge schließt, oder das Unternehmen zumindest wissen musste, dass der Vertreter ohne Vollmacht Rechtsgeschäfte abschließt, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In diesen Fällen, man spricht von sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht, wurde der Vertretene wirksam durch den vollmachtslosen Vertreter vertreten, d.h. der vertretene Unternehmer muss das Rechtsgeschäft erfüllen bzw. der Vertragspartner kann dies fordern.
Dies kann auch durchaus den Verbraucher schützen, da dieser bei Rabattverhandlungen nicht immer weiß, ob das Gegenüber hierzu überhaupt berechtigt ist. Grundsätzlich kann er davon jedoch ausgehen, soweit die Gegenseite entsprechend handelt.
Verweigert das Geschäft anschließend jedoch die Anerkennung des Verhandlungsergebnisses, so empfiehlt sich zur Geltendmachung der Ansprüche oftmals rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
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