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Foto: ROSE & PARTNER LLP.
Erschienen am 10.09.2015 um 09:40 Uhr
Viele Märkt sind unter Wettbewerbern hart umkämpft. Nicht nur in der Werbung werden daher gelegentlich die Grenzen des rechtlich Zulässigen ausgelotet. Unlauterer Wettbewerb kann dabei. Unterlassungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche auslösen. Das sich damit befassende Wettbewerbsrecht gehört zu den interessantesten Disziplinen im Gewerblichen Rechtsschutz. Es schützt sowohl die Wettbewerber untereinander als auch die Verbraucher bzw. die Allgemeinheit. Urteile im Wettbewerbsrecht betreffen häufig bekannte Marken, Produkte und Unternehmen.
Trotz allem – die Commerzbank ist kein Schmuddelkind
Banken kämpfen derzeit an vielen Fronten. Viel einstecken musste dabei seit der Finanzkrise vor allem die Commerzbank. Als man sie sogar als „Schmuddelkind der Bankenbranche“ titulierte, reichte es offenbar. Die Banker sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und gingen gegen den Brancheninformationsdienst „markt intern“ vor. Der „unabhängige“ Dienst wird zumindest in den Medien dem Lager der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zugerechnet. Die Redakteure nahm vor allem am Fußball-Sponsoring des staatlich unterstützten Kreditinstituts Anstoß. Die Commerzbank klagte indes auf Unterlassung und Schadensersatz. Gewannen in erster Instanz noch die Journalisten, gab nun das Oberlandesgericht Frankfurt am 18. Juni 2015 der Bank Recht. Die Bezeichnung als Schmuddelkind, so die Richter, sei eine wettbewerbswidrige Herabsetzung, die nicht hingenommen werden müsse.
Die Bekömmlichkeit des Biers im Wettbewerbsrecht
Angesehener als die Banken ist in Deutschland dagegen immer noch das Bier. Ob der Gerstensaft aber bekömmlich ist und mit dieser Eigenschaft geworben werden darf, sollten nun unter Anwendung des Wettbewerbsrechts die Richter des Landgerichts Regensburg entscheiden. Eine Brauerei hatte auf ihrem Internetauftritt drei ihrer Biersorten als „bekömmlich“ beworben. Diese Anpreisung rief den Verband Sozialer Wettbewerb auf den Plan. Er sieht darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und stützt seine Rechtsauffassung auf eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte 2012, dass eine Vermarktung von Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ unzulässig sei. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter in Regensburg an. Wie bereits die Richter in Luxemburg vertreten sie die Auffassung, dass der Verbraucher lediglich auf die gute Verdaulichkeit und nicht auf die Gefahren des Alkohols hingewiesen werde und die Werbebotschaft dadurch zum Alkoholgenuss animiere.
Abmahnung – die Standardwaffe des Wettbewerbsrechts
Weniger Aufmerksamkeit bekommen die zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, denen sich Gewerbetreibende z.B. im Online-Handel ausgesetzt sehen. Hier werden besonders häufig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder auch bestimmten Wettbewerbsvereinen verschickt. Gerade bei sogenannten Massenabmahnungen besteht häufig die Vermutung, dass hier missbräuchliches Handeln der Beteiligten bzw. der Rechtsanwälte vorliegt. Von der Anzahl der Rechtsverletzungen darf jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der wettbewerbsrechtlichen Ahndung geschlossen werden. In den letzten Jahren sind eine Vielzahl spezialisierter Kanzleien für Wettbewerbsrecht entstanden. Nicht in allen sind erfahrene Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig. Dies gilt jedoch auch für andere Rechtsbereiche mit Berührungspunkten zur Internet- und Onlinewelt wie z.B. das Urheberrecht.
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