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Erschienen am 03.08.2012 um 11:59 Uhr
Wer als Personaldienstleister etwa über XING Arbeitnehmer abwirbt, darf nicht zu weit gehen. Ansonsten verstößt er gegen Wettbewerbsrecht.
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Fachleute im IT-Bereich sind sehr gefragt. Von daher sind sie eine begehrte Beute für Headhunter, die zuweilen eher rabiate Methoden anwenden. So war es auch bei einem Personaldienstleister, der ein Profil auf XING geschaltet hatte. Er wendete sich gezielt an begehrte Mitarbeiter, die in Unternehmen fest angestellt waren. Er schrieb diese etwa in folgender Weise an: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ Dies bekam ein Konkurrent mit, der das Personalunternehmen abmahnte. Weil es jedoch von diesen Praktiken nicht abrücken wollte, wurde es verklagt.
Das Landgericht Heidelberg wies in einem Urteil vom 23.05.2012 (Az. 1 S 58/11) wie <a href="http://www.juraforum.de">JuraForum.de</a> mitteilt, darauf hin, dass Unternehmen gewöhnlich Mitarbeiter abwerben dürfen. Hierin liegt normalerweise kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Anders ist das jedoch dann, wenn deren Firma dabei verächtlich gemacht wird. Ein solches Verhalten ist als wettbewerbswidrig anzusehen. Vor allem Personaldienstleister sollten daher bei der Abwerbung von Mitarbeitern behutsam vorgehen. Ansonsten müssen Sie mit der Abmahnung oder sogar einer einstweiligen Verfügung rechnen. Darüber hinaus ist ein solches Vorgehen auch nicht gerade seriös.
Zudem sollten die angesprochenen Mitarbeiter nicht während der Arbeitszeit auf so eine Anfrage antworten oder sich anrufen lassen, da dies ein Kündigungsgrund darstellen kann.
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