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Foto: Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K.
Erschienen am 14.03.2019 um 16:09 Uhr
Abmahnung des Vereins "Sozialer Wettbewerb" aus Berlin scheitert vor Gericht
Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin unterliegt gegen Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K. vor dem Landgericht in Passau
Passau. Die Tourismusfirma aus Perlesreut hatte in der Familienzeitschrift "Die Neue Frau" Heft 7/2018 eine ganzseitige Anzeige geschaltet in der auch sechs Wellnesshotels aus dem Bayerischen Wald mit Bild und Ab-Preis abgebildet waren. Der sehr streitbare und durch zahlreiche Abmahnungen in Erscheinung tretende Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin schickte daraufhin allen sechs Hotels eine Abmahnung. Nachdem die Werbeagentur mitteilte sie sei alleiniger Urheber dieser Werbung, ging die Abmahnfirma nun gegen die Agentur selbst vor und verlangte eine Unterlassungserklärung, die diese aber nicht abgab.
Unter dem Aktenzeichen 1 HKO 13/18 fand vor dem Landgericht in Passau am 31. Januar 2019 die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerb statt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wollte die Werbeagentur zwingen bei Werbeanzeigen in denen Hotels mit Preisangabe und Foto abgebildet sind immer den vollen Namen und die Adresse jedes Hotels anzugeben. Der Kläger beantragt neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Dabei sollte bei allen entsprechenden Werbeanzeigen immer die Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und die Anschrift der teilnehmenden Hotels angegeben werden.
Dagegen setzte sich die Beklagte zur Wehr und erreichte nun vor Gericht die Abweisung der Klage. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. trägt die Kosten des Rechtsstreits, immerhin ein mittlerer vierstelliger Betrag.
Das Landgericht Passau, Kammer für Handelssachen, verhandelte mündlich in öffentlicher Sitzung am 31. Januar 2019, in der der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mit seiner Klage in vollem Umfang scheiterte.
Die Klage ist nach Ansicht des Gerichtes mit Urteil vom 26.02.2019 unbegründet. Ein Verstoß gegen §5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt nicht vor. Der Verstoß setzt nach Ansicht des Gerichtes voraus, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten wird, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Eine derartige hinreichende Information lag in dieser Werbung nicht vor, denn aus der vorhandenen Information erschließt sich nicht, welche konkreten Leistungen der angegebene Tagespreis letztlich einschließt. "So ist offen, ob von einem solchen Tagespreis allein eine Übernachtung, oder auch Frühstück, Halbpension oder Vollpension inkludiert ist. Auch ist offen, ob bzw. in welchem Umfang das Nutzen der Wellnessanlage eingeschlossen ist. Der durchschnittliche Verbraucher wird - bevor er eine Entscheidung trifft - bei dem jeweiligen Hotel (oder bei mehreren) anfragen und sich über die genauen Bedingungen erkundigen. Die Werbung der Beklagten dient damit allein dazu, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die genannten Hotels hinzulenken. Demgemäß liegt ein Angebot im Sinne von §5 a Abs. 3 UWG nicht vor, eine Informationspflicht im Sinne dieser Bestimmung besteht daher nicht."
Das Urteil ist rechtskräftig. Zudem erging der Hinweisbeschluss, wonach der Erlass eines Verzichtsurteils gemäß § 306 ZPO nicht möglich ist, da dieser fragliche Verzicht des Klägers nicht bei der mündlichen Verhandlung erfolgte, sondern erst später nachgereicht wurde.
Tourismus-Marketing Bayerischer Wald e.K.
Niederperlesreut 52
94157 Perlesreut
08555-691
08555-8856
www.tourismus-marketing-bayerischer-wald.de
s.putz@putzwerbung.de
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Wellnesshotel Riederin
in Bodenmais
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